Der Verband führt den Namen Saarländischer Tischfußballverband e. V. (STFV e. V.). Er ist Rechtsnachfolger des am 24. Okt. 1967 gegründeten Saarländischen Tischfußballverbandes.
Der Verband hat seinen Sitz in 66564 Ottweiler. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler eingetragen.
Der Saarländische Tischfußballverband e. V. verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der STFV e.V. ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral und von weltanschaulicher Toleranz.
Zweck des Saarländischen Tischfußball Verbandes ist die Förderung des Tischfußballsports im Rahmen der Leibesübungen nach besten Kräften zu pflegen, zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren. Zweck ist ferner die Förderung der Jugendarbeit im Bereich des Tischfußballsports. Er schafft mit seinen Mitgliedern die Voraussetzungen zur Förderung des Breiten-, Freizeit-, und Gesundheitssports, ebenso wie des Leistungs- und Spitzensports.
Der Verband vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und Anhänger von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung gegenüber der Öffentlichkeit, allen Behörden, Verbänden und Organisationen.
Der Verband fasst innerhalb seines Wirkungsbereiches alle ihm an- geschlossenen tischfußballbetreibenden Vereine zusammen.
Der Wirkungsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Saarland und das angrenzende Rheinland/Pfalz
Der Verband will seinen Mitgliedern sachgerechten Sport ermöglichen durch:
Der Verband nimmt jeden Tischfußballverein zum Mitglied auf, der seinen Sitz im Wirkungsbereich des Verbandes hat, sofern dieser die Ziele und Aufgaben des Verbandes mitzutragen bereit ist.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers an den 1. Vorsitzenden des Verbandes.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Verbandes im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, am Sport und Leben des Verbandes aktiv und regelmäßig teilzunehmen, die Satzung und die Ordnung des Verbandes zu erfüllen und sich für die Ziele des Verbandes überall persönlich einzusetzen, und im Sportbetrieb eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes.
Löst sich ein Mitgliedsverein auf, so endet automatisch seine Mitgliedschaft.
Bei Ende der Mitgliedschaft bleiben eventuell noch bestehende Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verband insbesondere rückständige Beiträge bestehen und werden sofort fällig.
Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der angeschlossenen Vereine.
Die Vertreter der Vereine werden nach den Bestimmungen der Satzungen der angeschlossenen Vereine von diesen gewählt.
Jeder Verein ist bei der Mitgliederversammlung mit drei Delegierten wahl- und stimmberechtigt. Stellt ein angeschlossener Verein mehrere Mannschaften, erhöht sich die Zahl der stimmberechtigten Delegierten je weitere Mannschaft um zwei Delegierte.
Wählbar ist jedes Vereinsmitglied nach vollendetem 18. Lebensjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand des Verbandes hat jährlich über den zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedsvereinen zu zahlenden Bei- trägen für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Vorstand des Verbandes hat nach Ablauf eines Rechnungsjahres der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
Der Kassenwart ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse des Verbandes verantwortlich.
Organe des Verbandes sind:
Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Halbjahr eines Jahres statt. Sie soll nach Möglichkeit innerhalb der ersten beiden Monate des Jahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung werden durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder und Angabe der Tagesordnung mindestens 20 Tage vor dem Tagungstermin einberufen.
Soweit die Satzung und die Ordnungen keine andere Regelung vorsehen, müssen Anträge schriftlich mit Begründung bis zum 01.12. eines jeden Jahres beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist, soweit nichts anderes bestimmt beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Personen anwesend sind. In der Einladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage unmittelbar an die Feststellung der Beschlussunfähigkeit und am gleichen Ort wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung findet mit derselben Tagesordnung wie sie zur ersten Mitgliederversammlung vorgesehen war, statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auch darauf ist ausdrücklich in der Einladung hinzuweisen.
Die Jahreshauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Beisitzer zur Erfüllung von Sonderaufgaben berufen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verband zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode wird eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode in der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, bis zur Neuwahl ein Mitglied kommissarisch zu berufen.
Damit der Verbandsvorstand in jeder Sitzung beschlussfähig ist, können grundsätzlich von einem Mitgliedsverein nur zwei Mitglieder in den Verbandsvorstand gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes, die innerhalb eines Spieljahres, zu Anfang oder zu Ende, zu einem anderen Verein überwechseln wollen, müssen auf ihr Amt bzw. Sitz im Verbandsvorstand verzichten, wenn der neue Verein bereits zwei Sitze dort einnimmt. Der Ehrenvorsitzende ist stimmberechtigt. Er wird im Sinne dieser Vorschrift keinem Verein zugeordnet. Es ist die Pflicht eines jeden Vorstandsmitgliedes beim Wechsel zu einem anderen Verein den 1. Vorsitzenden zu unterrichten, damit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden kann. Bis zu dieser Mitgliederversammlung wird ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes übernehmen.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes. Die Aufgaben des Vorstandes werden durch seine Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich erledigt. Den Mitgliedern des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand (insbesondere Barauslagen und Zeitversäumnisse) eine angemessene Vergütung gewährt werden.
Die Aufgaben im Einzelnen sind:
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren
Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Schiedsgerichtsvorsitzenden, einem Stellvertreter, sowie 8 Schiedsgerichtbeisitzern und dem Schiedsrichterobmann.
Der Vorsitzende des Vorstandes kann an den Sitzungen des Schiedsgerichtes beratend teilnehmen. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Das Schiedsgericht ist im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Rechtsprechung berufen. Es entscheidet in allen Rechtsstreitigkeiten, die in der Durchführung des Spielbetriebes auftreten.
Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Schiedsgerichtsmitglieder, wovon mindestens drei stimmberechtigt sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schiedsgerichtsvorsitzenden.
Die Mitgliedsvereine haften dem Verband gegenüber für Zahlungsverpflichtungen ihrer Mitglieder.
Grundsätzlich kann von einem Mitgliedsverein nur 1 Mitglied in das Schiedsgericht gewählt werden.
Mitglieder des Schiedsgerichtes, die zu einem anderen Mitgliedsverein überwechseln wollen, müssen auf ihr Amt verzichten, wenn der neue Mitgliedsverein bereits einen Sitz dort einnimmt.
Vereinswechsel von Schiedsgerichtsmitgliedern müssen unverzüglich dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Tätigkeit bzw. das Amt eines ausgeschiedenen Schiedsgerichtsmitgliedes kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Ergänzungswahl durchgeführt wird, von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes übernommen werden.
Verstöße gegen die Satzungs- und Spielbestimmungen, gegen Beschlüsse des Verbandes bzw. seiner Organe sowie vereinsschädig-endes Verhalten können gegenüber Einzelmitgliedern, gegenüber angeschlossenen Vereinen sowie deren aktiven Mitgliedern vom Vereinsschiedsgericht und dem Vereinsvorstand wie folgt geahndet werden:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes, sowie der sonstigen Organe mit Ausnahme des Schiedsgerichtes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Durchführung der Mitgliederversammlung auf der Homepage des STFV zu veröffentlichen. Die übrigen Protokolle werden den dies beantragenden und betroffenen Mitgliedern zur Einsichtnahme vorgelegt.
Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Hauptkassierers.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet grundsätzlich Ablehnung.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn bei der Wahl des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person entfällt, findet eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet unter der Leitung eines von der Versammlung gewählten Versammlungsleiters statt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der 1. Vorsitzende.
Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Verbandsvorstand schriftlich per Einschreiben, bis zum 01.12. eines jeden Jahres einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Vereinen zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Im Fall der Übermittlung per E-Mail liegt die Beweislast der Kenntnisnahme des Empfängers beim Absender. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer 3/4Stimmenmehrheit beschließen.
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Verbandes” stehen.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck darf nur erfolgen, wenn es
Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmberechtigten gefasst werden. Sind in der 1. Mitglieder-versammlung nicht mindestens 3/4 der Stimmberechtigten erschienen, so ist binnen 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden kann.
Im Falle der Auflösung des Verbandes sind die angeschlossenen Vereine verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr, sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Verbandes Beauftragten zu zahlen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes wird das Vermögen dem Deutschen Tischfußballbund e.V. zufließen, der es unmittelbar für Zwecke der gemeinnützigen Jugendpflege zu verwenden hat. Eine Ausschüttung des Verbandsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.